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Satzung des TSV Adendorf v. 1923 e.V.
§1 Der Verein führt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.7. 1961 den Namen Turn- und Sportverein Adendorf von 1923 e. V. und hat seinen Sitz in Adendorf. Im Jahre 1923 wurde in der Gemeinde Adendorf zum ersten Male der Turn- und Sportgedanke durch den Arbeiter Turn- und Sportverein ins Leben gerufen. Dieser Verein wurde 1933 aufgelöst und der sportliche Gedanke durch den 1929 gegründeten TuS Adendorf als Mitglied der Deutschen Turnerschaft aufrecht erhalten. 1945 wurden durch die Brit. Milit. Reg. die Konzession an den wieder ins Leben gerufenen Freien Turn- und Sportverein erteilt, der als Gründungsjahr 1923 festlegte. 1948 wurde durch Stimmenmehrheitsbeschluss seiner Mitglieder der Name des Vereins in „Sportverein Adendorf v. 1923 e. V.“ geändert. Nach dem Ausscheiden der seit dem 11.8.1949 dem Verein angegliederten Sportinteressenten der Bundesbahn (insbesondere selbständige 5chießabteilung) als Nachfolger der Reichsbahnsportgemeinschaft Lüneburg wurde am 30. 4. 1959 der Name des Vereins laut Mitgliederbeschluss wie folgt geändert: „Erster Turn- und Sportverein Adendorf v. 1923 e. V., abgekürzt: ETSV Adendorf von 1923 e.V.“ Am 14. Juli 1961 wurde der Name des Vereins laut Mitgliederbeschluss wie folgt geändert: Turn- und Sportverein Adendorf vom 1923 e. V. abgekürzt: TSV Adendorf v. 1923 e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
§2 Zweck des Vereins ist es, die Sportarten, die vom Deutschen Sportbund anerkannt sind, zu betreiben und in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübung und Jugendpflege die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und verwendet Einnahmen aller Art nur zu sportlichen Zwecken.
§3
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
§5 Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar: a) Jugendabteilungen für Jugendliche bis zu 18 Jahren b) Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahren. Jede Abteilung hat einen Abteilungsvorstand, der alle mit der Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§6 Mit Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 21 Jahren ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vereinsvorstandes erworben und durch die Zustellung eines Mitgliedsausweises bestätigt. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für 3 Monate im voraus entrichtet hat. bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird eine Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§7 Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§8 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schlusse eines Kalendervierteljahres. c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Beim Austritt ist der Mitgliedsausweis sowie sämtliche vom Verein erhaltenen Ausrüstungen und vereinseigene Gegenstände zurückzugeben. Mitglieder, die mit irgendwelchen Ämtern im Verein betraut waren, müssen beim Austritt sämtliche vereinseigenen Akten und den dazugehörigen Schriftverkehr an den Verein aushändigen und haben auch nach dem Austritt über Fragen, die aus der Zeit ihrer Vereinszugehörigkeit stammen, bereitwillig Auskunft an den Vorstand zu geben. Dieses trifft auch bei einer Niederlegung einer funktionellen Vereinstätigkeit zu.
§9 Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8) kann nur in nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen: a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten des Vereinsmitgliedes gröblich und schuldhaft verletzt werden; b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt; c) wenn das Mitglied der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zu Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist mit Begründung dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung beim Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 10 Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechtes an der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt. In den Abteilungen ab 16 Jahre. b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen. c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv zu betreiben. d) den Tennissport kann nur derjenige betreiben, der die von den Mitgliedern der Sparte aufgestellte Finanzierungsordnung anerkennt. e) vom Verein einen ausreichenden Schutz bezüglich Versicherung gegen Sportunfälle zu verlangen.
§ 11 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V. der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen; b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten; d) an allen Sportveranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat; e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
§12 Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Organe des Vereins sind: a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung b) der Vereinsvorstand c) die Abteilungsversammlung d) die Abteilungsvorstände e) der erweiterte Vereinsvorstand 1) der Sportausschuss g) der Jugendausschuss h) der Ehrenrat
§ 13 Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zu Beginn eines jeden Jahres zwecks Beschlussfassung über § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, oder bei Verhinderung desselben durch seinen Vertreter, durch Anschlag an das schwarze Brett unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Ferner kann die Einladung in der Tageszeitung veröffentlicht werden. Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Mitgliederversammlungen sind im Vorstand einzuberufen, wenn : ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 22 und § 23. Aufgaben der JahreshauptversammlungDer Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern c) Wahl von Ehrenmitgliedern (~ 7) e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhöhung d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung. TagesordnungDie Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: a) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder b) Genehmigung der Tagesordnung c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung d) Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer e) Beschlussfassung über die Entlastung f) Neuwahlen g) Anträge h) Anregungen und Anfragen
§ 14 Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Sportwart e) dem Jugendwart f) dem Pressewart g) dem/der Frauenwart(in) Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer, je zwei von Ihnen vertreten den Verein. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand dafür ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen. Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich. Ein Grund zum Widerruf kann insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Rechte und Pflichten des VorstandesDer Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er überwacht die Geschäftsführung aller Organe und Ausschüsse. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu ersetzen. ur Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten, entsprechend besetzen und zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, ohne besondere Einladung an allen Abteilungsversammlungen und Sitzungen teilzunehmen. Eine vorherige Absprache im Vorstand entscheidet über die Teilnehmenden. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitgliedera) Der erste Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Sitzung des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes aller Organe außer dem Ehrenrat. b) Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten im Behinderungsfalle. c) Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins, nach Maßgabe des Vorstandes und der Satzung. Er hat am Jahresabschluss einen schriftlichen Geschäftsbericht vorzulegen. d) Der Sportwart leitet den Sportausschuss e) Der Jugendwart vertritt den Jugendausschuss f) Der Pressewart leitet den Presseausschuss g) Der Frauenwartin obliegt die überfachliche Arbeit für die weiblichen Mitglieder im Sport des Vereins. h) Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und er koordiniert die Zusammenarbeit mit den Pressewarten der Abteilungen.
§ 15 Die Mitglieder jeder Abteilung treten mindestens einmal im Jahr zur Abteilungsversammlung zusammen. Den Vorsitz hat der 1. Vorsitzende der Abteilung.
§16 Die Abteilungsvorstände werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie setzen sich zusammen wie unter § 14 und müssen mindestens aus 4 Mitgliedern bestehen. Sie werden jeweils auf 3 Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt.
§17 Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vereinsvorstand und den 1. Vorsitzenden der einzelnen Abteilungen. Der erweiterte Vorstand wird zur Beratung wichtiger Angelegenheiten mindestens viermal im Jahr einberufen.
§ 18 Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus dem Sportwart als Vorsitzenden und den Fachwarten der einzelnen Abteilungen. Der Sportausschuss berät und beschließt über allgemeine sportpraktische Maßnahmen und Veranstaltungen, fördert die Zusammenarbeit der Abteilungen, fasst die für die fachliche Arbeit erforderlichen Beschlüsse und trifft die allgemeinen Bestimmungen für die Lehrgangs- und Ausbildungsarbeit.
§ 19 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendwart als Vorsitzenden und den Jugendwarten bzw. Jugendwartinnen der einzelnen Abteilungen. Dem Jugendausschuss obliegt die Reglung der allgemeinen Fragen des Jugendsportes und die Vertretung gegenüber dem Vorstand. Er fördert die Zusammenarbeit der Jugendabteilungen, fasst die für die fachliche Arbeit erforderlichen Beschlüsse und trifft die allgemeinen Bestimmungen für die Lehrgangs- und Ausbildungsarbeit.
§ 20 Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat wählt unmittelbar nach der Jahreshauptversammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aufgaben des EhrenratesDer Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss § 9. Er tritt auf den Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung b) Verweis c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit der sofortigen Suspendierung d) Ausschuss an der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten e) Ausschluss aus dem Verein Jede dem Betroffenen zu belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§21 Die von der Jahreshauptversammlung jeweils auf drei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben, gemeinschaftlich unvermutet ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden übergeben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Wiederwahl ist zulässig.
§ 22 Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß 14 Tage vor dem Versammlungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag kann eine Wahl geheim durchgeführt werden. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§23 Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Auflösung eine Mehrheit von 4f5 unter der Bedingung, dass mind. 4/5 der Stimmberechtigten des Vereins anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten. so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 24 Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch. Über den Ausbau, Unterhalt und Benutzung der Sportanlagen entscheidet der Vereinsvorstand unter Berücksichtigung des mit der Gemeinde Adendorf abgeschlossenen Erbbauvertrages. Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen so verwendet, dass zunächst die etwa vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Alles übrigbleibende Vermögen fällt der Gemeinde Adendorf zu, soweit es nicht Eigentum der Gemeinde ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die Satzungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 25.5.1973 genehmigt und sind somit in Kraft getreten.
Gültig ab 26.3.82 Hans-Detlef Jacobi Erwin Huhn Werner Nack 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Geschäftsführer
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